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AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (B2B)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Einbeziehung
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Kantwerk GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“/„Kantwerk“) mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Ausführung von Lieferungen/Leistungen stellt keine Zustimmung dar.

3. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Oberfläche, Konstruktion und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Fall informieren wir den Kunden unverzüglich und erstatten bereits geleistete Gegenleistungen.

§ 2 Angebote – Unterlagen – Schutzrechte
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Angebotsgültigkeiten können wir in Angeboten festlegen; ohne Angabe beträgt die Bindefrist 2 Werktage ab Angebotsdatum.

2. Bestellungen des Kunden gelten als Angebot zum Vertragsschluss. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung (Versand/Leistung) zustande.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Datenblättern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Spezifikation – Mitwirkungspflichten – Verwendungszweck
1. Der Kunde hat Anfragen vor Angebotsabgabe vollständig und eindeutig zu spezifizieren (insb. Material, Maße, Abwicklungen, Stückzahlen, Oberflächen, Farben, Einsatzort, Befestigungsart). Für die Eignung zum vorgesehenen Verwendungszweck ist grundsätzlich der Kunde verantwortlich.

2. Wir sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Pläne, Leistungsverzeichnisse, Aufmaße oder sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Für Kalkulations-, Auswahl- oder Planungsfehler des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen übernehmen wir keine Haftung.

3. Technische Beratung, statische Auslegung, Mengen- und Maßaufnahme (Aufmaßservice) sowie sonstige Planungsleistungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Leistung vereinbart wurden. Etwaige Beratungs-/Prüfleistungen können gesondert vergütet werden.

4. Muster/Proben dienen der Anschauung und stellen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert – keine Beschaffenheitsgarantie dar.

5. Kantwerk erbringt keine Montage- oder Einbauleistungen; der Einbau/Montage erfolgt ausschließlich durch den Kunden oder dessen Beauftragte. Eine Überwachung, Anleitung oder Abnahme der Montage ist nicht geschuldet.

§ 4 Preise – Verpackung – Zahlungsbedingungen – Preisanpassung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk Hachenburg in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Versicherungskosten sowie Nebenleistungen werden gesondert berechnet, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart.

2. Wir sind berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung (i) ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen liegt und (ii) sich unsere preisbildenden Kosten (insb. Material, Energie, Löhne/Gehälter, Frachten, Steuern/Zölle, Oberflächenveredelung/Beschichtung) wesentlich erhöhen. Wir weisen die Kostensteigerung auf Verlangen nach.

3. Rechnungen sind – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und keine fälligen Altforderungen bestehen. Lohnarbeit ist sofort netto ohne Abzug zahlbar.

4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir nach Fristsetzung Vorkasse oder Sicherheiten verlangen und bis zur Stellung die Leistung verweigern; nach fruchtlosem Ablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

§ 5 Aufrechnung – Zurückbehaltung
Aufrechnung oder Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 6 Lieferung – Lieferzeit – Teillieferungen – Annahmeverzug
1. Lieferfristen setzen die vollständige Klärung aller technischen Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen/Freigaben und ggf. vereinbarter Anzahlungen voraus.

2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Teil- und Bauabschnittslieferungen sind zulässig, soweit zumutbar, und können gesondert abgerechnet werden.

3. Höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Rohstoff-/Energieengpässe, Störungen bei Vorlieferanten sowie sonstige nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern Lieferfristen angemessen.

4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und eine angemessene Lager-/Standgeldpauschale zu berechnen. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzunehmen.

§ 7 Versand – Abladen – Gefahrenübergang – Wartezeit
1. Versand/Transport erfolgt – sofern nicht abweichend vereinbart – auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe an den Frachtführer/Spediteur auf den Kunden über.

2. Lieferungen beinhalten kein Abladen/Entladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Erforderliche Kran-/Entladehilfe durch uns oder Dritte wird gesondert berechnet.

3. Der Kunde hat eine geeignete, mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße sicherzustellen. Verlässt ein Fahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Kunde für Schäden unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens.

4. Ist ein fixer Liefertermin vereinbart und entsteht eine Wartezeit von mehr als 60 Minuten aus dem Risikobereich des Kunden, können wir je angefangene Stunde 85,00 EUR berechnen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Rücknahme – Stornierung – Sonderanfertigungen
1. Eine Rücknahme gelieferter Ware ist ausgeschlossen, soweit es sich um Sonderanfertigungen, kundenspezifische Zuschnitte/Abwicklungen, individuelle Material-/Farb-/Oberflächenwahl oder sonstige auf den Kunden zugeschnittene Ware handelt. Gesetzliche Rücknahme- oder Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

2. Nimmt Kantwerk aus Kulanz Ware zurück, können wir eine Bearbeitungs-/Wiederaufbereitungspauschale von mindestens 25 % des Netto-Auftragswerts sowie Transportkosten berechnen.

3. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, verweigert die Abnahme oder erklärt, nicht erfüllen zu wollen, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 25 % des Netto-Warenwerts zu verlangen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens.

§ 9 Oberflächen – Farbabweichungen – Nachlieferungen – Witterung/UV – Fremdleistung Beschichtung
1. Branchenübliche Abweichungen in Maß, Gewicht, Geometrie, Oberfläche, Struktur und Farbe sind zulässig, sofern die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Bei Eloxal (z.B. E6/EV1), Farbeloxal, Metallic-Pulverbeschichtungen sowie bei RAL 9006/9007 und vergleichbaren Effekt-/Metallic-Farben sind verfahrensbedingt Unterschiede im Gesamteindruck möglich. Betrachtungswinkel, Lichtquelle und Untergrund beeinflussen den Eindruck. Solche Unterschiede stellen keinen Sachmangel dar.

3. Bei Nachlieferungen/Nachbestellungen kann es aufgrund unterschiedlicher Chargen (Pulver, Coil, Eloxal, Vorbehandlung) zu Farb- und Glanzgradunterschieden kommen. Solche Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

4. Fingerabdrücke, Korrosion/Verfärbungen bei naturblanken Blechen sowie optische Veränderungen durch Handling/Lagerung sind durch sachgerechte Verarbeitung (z.B. Handschuhe, trockene Lagerung) zu vermeiden und fallen nicht in unsere Verantwortung.

5. Farbveränderungen, Ausbleichen, Kreidung, leichte Abplatzungen oder sonstige optische Veränderungen infolge Sonneneinstrahlung, UV-Einwirkung, Witterung, chemischer/mechanischer Beanspruchung, Einbaubedingungen oder natürlicher Alterung begründen keine Sachmängelansprüche, sofern keine Abweichung von ausdrücklich schriftlich vereinbarten Beschichtungs-/Qualitätsstandards vorliegt.

6. Soweit Oberflächenveredelungen/Beschichtungen (insbesondere Pulverbeschichtung) durch von uns ausgewählte Drittunternehmen erbracht werden, handelt es sich um Fremdleistungen. Wir schulden die ordnungsgemäße Beauftragung und Koordination; für Beschichtungs- und Veredelungsfehler haften wir im Rahmen dieser AGB nur insoweit, wie uns ein eigenes Verschulden trifft.

7. Im Übrigen genügt unsere Gewährleistung für Fremdleistungen durch Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen das Drittunternehmen an den Kunden; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 12 (Haftung).

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) – Genehmigungswirkung
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt/Abholung sorgfältig zu untersuchen. Fehlmengen, Transportschäden und offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen, solange sich die Ware noch im angelieferten, unmontierten und unverarbeiteten Zustand befindet.

2. Verarbeitet, montiert oder nutzt der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar.

3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; ab Entdeckung ist eine weitere Verarbeitung/Einbau zu unterlassen und uns ist Gelegenheit zur Besichtigung zu geben.

4. Die Rüge ist nach Art und Umfang zu konkretisieren und mit aussagekräftigen Nachweisen (Fotos, Chargen-/Lieferscheinnummern, Messprotokolle) zu versehen.

§ 11 Gewährleistung (Sachmängel) – Nacherfüllung – Grenzen
1. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Der Kunde hat uns angemessene Zeit und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Beanstandete Ware ist auf Verlangen frachtfrei an den Herstell-/Erfüllungsort zurückzusenden; anderenfalls können wir die Nacherfüllung verweigern.

3. Rücktritt oder Minderung setzen in der Regel eine erfolglose angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung voraus. Bei nur geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.

4. Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei (i) unsachgemäßer Verwendung, Einbau oder Lagerung, (ii) normalem Verschleiß, (iii) Eingriffen/Änderungen durch den Kunden oder Dritte ohne unsere Zustimmung, (iv) Abweichungen nach § 9.

5. Bei Lohnarbeit/Fremdmaterial haftet Kantwerk nicht für Mängel, die aus der Beschaffenheit des beigestellten Materials resultieren. Ansprüche wegen Materialfehlern sind vom Kunden gegenüber seinem Lieferanten geltend zu machen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

7. Bei Lohnarbeiten an vom Kunden bereitgestelltem Material haften wir ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Bearbeitung.

8. Unsere Haftung ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Bearbeitungsleistung begrenzt.

9. Eine Haftung für den Materialwert, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Weiterverarbeitungskosten, Ein- oder Ausbaukosten sowie sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

10. Für materialbedingte Schäden, innere Spannungen, Rissbildung, Beschichtungsablösungen oder sonstige materialtypische Reaktionen übernehmen wir keine Haftung, sofern uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

§ 12 Haftung
1. Wir haften unbeschränkt nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produkthaftungsgesetz).

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – betragsmäßig auf den Netto-Auftragswert der jeweils betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.

4. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, Ein- oder Ausbaukosten, Vertragsstrafen Dritter, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

5. Für Leistungen von Drittunternehmen (insbesondere Oberflächenveredelung oder Pulverbeschichtung) haften wir nur im Rahmen eines eigenen Auswahl- oder Organisationsverschuldens.

6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrags ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren und die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 14 Schlussbestimmungen – Erfüllungsort – Gerichtsstand – Recht
1. Erfüllungsort ist Hachenburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – unser Geschäftssitz; wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 02.07.2021

Adresse:

Rosenbitze 1d,
57627 Hachenburg

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